(Weiter) Gemeinsam gegen Corona

Auch wenn viele Einschränkungen nicht mehr gelten, bitte schützen Sie sich und andere Menschen und tragen freiwillig eine Mund-Nasen-Bedeckung an den Orten, wo kein Abstand eingehalten werden kann.

Allgemeine Empfehlungen

  • Mund-Nasen-Bedeckung insbesondere in geschlossenen Räumen von Einrichtungen und Anlagen mit Publikumsverkehr und an Orten mit hohem Personenaufkommen
  • Abstand von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen einhalten,
  • Hygienemaßnahmen zum Schutz vor Infektionen mit dem Corona-Virus und insbesondere geschlossene Räume, die dem Aufenthalt von Menschen dienen, zu belüften

Maskenpflicht (FFP2)

  • in Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen
  • in Arztpraxen, Tageskliniken, Dialyseeinrichtungen etc.
  • in Heimen und Einrichtungen für ältere und pflegebedürftige Menschen/Menschen mit Behinderungen
  • im Öffentlichen Personen- und Nahverkehr
  • ab dem vollendeten 6. Lebensjahr medizinische Maske ausreichend, ab 14. Lebensjahr FFP2-Maske

Testnachweispflicht

  • in Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen
  • in Heimen und Einrichtungen für ältere und pflegebedürftige Menschen/Menschen mit Behinderungen
  • in Justizvollzugsanstalten, Einrichtungs des Maßregelvollzugs etc.
  • gilt auch für Geimpfte (incl. Booster) und Genesene

Nutzung von Sportanlagen

  • Keine Beschränkungen

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